Norm: WBFG 1954 §14 Abs2WBFG 1954 §15 lita
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 15 lit a WBFG 1954 und § 14 Abs 2 desselben Gesetzes rechtfertigen noch nicht die Annahme, daß die Fälligstellung gegenüber einem Mitschuldner auch gegenüber allen anderen Mitschuldnern wirksam sein müsse. Entscheidungstexte 8 Ob 286/65 Entscheidungstext OGH 16.11.1965 8 Ob 286/65 ... mehr lesen...