Index: Keine Angabe
Norm: DP §89 Abs2EGZPO Beachte Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014
Rechtssatz: Jene administrativen Ersatzerkenntnisse, deren Anfechtung Art. XXXVIII EG zur ZPO und § 89 Abs. 2 Dienstpragmatik auf den Rechtsweg verweisen, sind keine Bescheide, sondern nur ein Ausspruch einer Verwaltungsstelle (für den Bundesschatz) als Partei in eigener Sache. ... mehr lesen...