IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2019, Zl *****, betreffend eine Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen (Lohnpfändung) in einer Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die maßgeblichen Rechtsg... mehr lesen...