Entscheidungsgründe: I. Am 13. März 1979 übermittelte die Oberfinanzdirektion Stuttgart der Finanzlandesdirektion für Vbg. unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, ein Vollstreckungsansuchen des Finanzamtes Ludwigsburg an das Finanzamt Feldkirch mit der Erklärung, daß die Rückstandsanzeige des ersuchenden Finanzamtes vollstreckbar sei. Diese Rückstand... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art83 Abs2MRK 1. ZP Art1StGG Art5BAO §53 ffBAO §26 Abs1AbgEO §5Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 249/1955
Rechtssatz: Abgabenexekutionsordnung; keine Bedenken gegen §5 sowie gegen §§53 ff. und §70 Abs3 BAO; keine denkunmögliche Anwendung diese... mehr lesen...