Entscheidungsgründe: Der am 6. 9. 1945 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. 10. 2007 eine Korridorpension in Höhe von 1.193,64 EUR monatlich. Im Zuge des Pensionsfeststellungsverfahrens wurde er von der Beklagten schriftlich darüber informiert, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit am Pensionsstichtag und danach den Anfall und den Fortbezug der Korridorpension grundsätzlich ausschließe und eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug nur zulässig sei, wenn sie nic... mehr lesen...