Begründung: Der am 23.2.1912 geborene Kläger leidet an langjähriger Zuckerkrankheit mit daraus resultierender Unterschenkelamputation links im Jahre 1985. Da es ihm nicht möglich ist, mit einer Prothese zu gehen, ist er auf den Rollstuhl angewiesen. Die oberen Extremitäten zeigen keine Einschränkungen, sodaß der Kläger in der Lage ist, sich im Rollstuhl innerhalb und außerhalb des Hauses fortzubewegen. Überdies besteht eine Stuhl- und Harninkontinenz. Es ist (nunmehr im Verfahre... mehr lesen...