Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten: Die
Begründung: des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalte... mehr lesen...