Rechtssatz: Nehmen die einschreitenden Beamten an, der Beschwerdeführer führe Gegenstände, die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes benötigt werden, nämlich Sprühdosen, Lackdosen oder ähnliches mit sich, so haftet dieser Annahme weder Willkür noch Denkunmöglichkeit an. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10.6.1997, Zl. B 1140/96-12 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, abgelehnt. M... mehr lesen...