Norm: ABGB §294 FABGB §613GBG §94 Abs1Z2
Rechtssatz: Überträgt im Falle einer angemerkten "Nacherbschaft" der Vorerbe die dem Nacherben zustehende Hälfte der Liegenschaft diesem samt dem gesamten und nicht bloß halben darauf betriebenen Unternehmen, so erfaßt die Einverleibung des Eigentums an der Liegenschaftshälfte nur die Hälfte des Liegenschaftszubehörs, sodaß der Eintragung die über die Beschränkung der Verfügungsbefugnis hinausgehende Unt... mehr lesen...