Norm: GBG 1955 §58
Rechtssatz: Gutachten: (Zur III.TeilNov) Wenn der Eigentümer gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnittes, 6.Titels, der III.TeilNov über das Pfandrecht für den erloschenen Teil einer Hypothekarforderung verfügt, kommt dem Pfandrechte der Restforderung der Vorrang vor dem Pfandrechte für die neue Forderung zu. (siehe § 469 ABGB) Entscheidungstexte SZ 101/19 Entscheidung... mehr lesen...