Begründung: Die A***** GmbH, von der der Antragsteller sein Eigentumsrecht ableitet, war vor der
Begründung: von Wohnungseigentum Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (TZ 1510/2007), an der zu TZ 1765/2007 die Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 42 WEG 2002 einschließlich des namentlich genannten Treuhänders angemerkt war. Weiters war die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG zu TZ 2873/2007 i... mehr lesen...