Begründung: Die Witwe des Erblassers und seine Alleinerbin, der der Nachlass mit Beschluss vom 27. September 2000 zur Gänze rechtskräftig eingeantwortet wurde, hatte u.a. mit dem pflichtteilsberechtigten Sohn und nunmehrigen Revisionsrekurswerber (im Folgenden nur Sohn) am 20. September 2000 vor dem Gerichtskommissär ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen, wonach der Sohn erklärt, in Abgeltung seines Pflichtteilsanspruchs einen bestimmten Liegenschaftsanteil in sein Eigentum zu ... mehr lesen...