Mit einem an "T S Verantwortl.d.Fa. F s.r.o." gerichteten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. Juni 2004 wurde der am 29. April 2004 wegen einer Übertretung nach "dem GGBG, bei deren Begehung Sie auf frischer Tat am 29.4.2004 betreten wurden", als vorläufige Sicherheit eingehobene Betrag von EUR 1.440,--, gemäß § 27 Abs 4 GGBG iVm § 37a Abs 2 Z 2 VStG, § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 und § 17 VStG für verfallen erklärt, "da sich die Strafverfolgung und der V... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
Norm: AVG §8;GGBG 1998 §27 Abs4;GGBG 1998 §27 Abs5;VStG §37a Abs5;VStG §37a;
Rechtssatz: Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 2006, Zl 2004/03/0220, ergibt, ist der Verfall einer gemäß § 27 Abs 4 GGBG beim Lenker als Vertreter des Beförderers eingehobenen vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG gegenüber dem Beför... mehr lesen...