Der Spruch: des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt : ?Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. wird von der Fortführung des Strafverfahrens gegen Marcus K. hinsichtlich des Vorwurfes: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der G-GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 6.2.2007 in Wien, M-gasse, auf ihrer Webseite www.g.com, zwei Inserate geschaltet hat, worin ei... mehr lesen...