Entscheidungen zu § 22 GBG 1955

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Erkenntnis 1988/3/2 V12/87

Entscheidungsgründe: 1.1. Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde oder aus Anlaß einer Verlassenschaftsabhandlung amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es gemäß §28 Abs1 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. 3/1930 (künftig: LTG), der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte au... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 02.03.1988

RS Vfgh 1988/3/2 V12/87

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLiegenschaftsteilungsG §13 ff, §28Dienstbuch für die Führung der öffentlichen Bücher (Grundbuchsvorschrift). Erlaß vom 01.03.30. JABl 2/1930 §159 Abs2GBG §22Geo (Geschäftsordnung für die Gerichte I) und II. Instanz, §461 Abs2
Leitsatz: Dienstbuch für die Führung der öffentlichen Bücher (Grundb... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 02.03.1988

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