Entscheidungsgründe: Der Kläger und seine Gattin beziehen von der beklagten Partei Alterspensionen, und zwar der Kläger ab 1.5.1987 eine Pension von 2.293,40 S und seine Gattin ab 1.5.1987 eine solche von 1.375,20 S. Der Kläger und seine Gattin sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 55 KG Lassing-Schattseite, deren Einheitswert zum 1.1.1979 30.000 S betrug. Diese Liegenschaft haben sie seit dem Jahr 1980 an ihren Sohn Karl H*** jun verpachtet. Als Zubehör dieser Liegens... mehr lesen...