Begründung: Rechtliche Beurteilung Die dem Verlassenschaftsgericht nach § 3 Abs 5 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 zugewiesene Entscheidung über die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt voraus, dass ein solcher der Abhandlung zu unterziehen ist. Ansonsten besteht keine Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes zur Feststellung der Erbhofeigenschaft. Dies gilt vor allem für Liegenschaften, die der Erblasser noch zu Lebzeiten - sei es auch... mehr lesen...