Norm: AußStrG §11 Abs1 AAußStrG §14 A5GBG §123GBG §125LiegTeilG §29LiegTeilG §32
Rechtssatz: 14-tägige Rekursfrist gem § 14 AußStrG nicht 30 - tägige Frist nach § 123 GBG 1955 -, wenn im Verfahren zur amtswegigen Verbücherung von Abhandlungsergebnissen (§ 29 LiegTeilG) die Beschlüsse der Untergerichte über die Löschung einer Rekursanmerkung (§ 125 GBG 1955) angefochten werden (ohne
Begründung: ). Entscheidungstexte ... mehr lesen...