Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1314 KG St.Gallenkirch, bestehend aus dem Baugrundstück 1472. Dieses Grundstück wurde mit Beschluß vom 11.5.1959 von der EZ 796 abgeschrieben. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1524 KG St.Gallenkirch, bestehend aus den Baugrundstücken 1480, 1178 und dem Grundstück 1367, sowie der Liegenschaft EZ 796 derselben KG, bestehend aus dem Baugrundstück 399, den Grundstücken 1370, ... mehr lesen...