Begründung: Mario S***** war Bauherr eines Einfamilienhauses, für das ihm die Erstbeklagte einen Bausatz verkaufte. Der Abladevorgang oblag Mario S*****, der sich zu diesem Zweck von seiner Arbeitgeberin, der Viertbeklagten, einen von dieser gehaltenen Gabelstapler auslieh. Mario S***** teilte der Viertbeklagten mit, den Stapler zum Abladen im Zusammenhang mit dem Hausbau zu benötigen; wer diesen lenken werde, wurde nicht besprochen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Viertbe... mehr lesen...