Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. Wie der Oberste Gerichtshof erst vor kurzem in der von der Revisionsrekurswerberin selbst zitierten Entscheidung SZ 71/158 (= NZ 2000, 143 = ecolex 1999/66) ausführlich dargelegt hat, ist die Rechtsmittellegitimation (und Beschwer) eines Erlagsgegners dann zu bejahen, wenn der Erlag zu Gunsten meh... mehr lesen...
Am 29. Juli 1967 verschuldete Rudolf N als Lenker eines Sattelschleppers einen schweren Verkehrsunfall, bei dem mehrere Personen getötet und weitere Personen verletzt wurden und Sachschaden entstand. Die klagende Partei hat dem beim Unfall verletzten Herbert L Versicherungsleistungen erbracht und als Legalzessionar des Genannten gegen Rudolf N ein Versäumungsurteil über 37.460.40 S samt Anhang erwirkt. Zur Hereinbringung dieser Forderung wurde der klagenden Partei Fahrnisexekution s... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VcEKHG §15 Abs3EO §307VersVG §156 Abs3
Rechtssatz: Der Versicherer hat - außer dem Abandon - keine Möglichkeit, bei Vorhandensein mehrerer Dritter, deren Forderungen die Versicherungssumme übersteigen, die Last des Verteilungsverfahrens auf andere zu überwälzen; nur wenn alle Dritten gepfändet haben, kann er sich der exekutionsmäßigen Hinterlegung (§ 307 EO) bedienen. Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB ist ihm vorenthalten. ... mehr lesen...