Norm: EKHG §9 AEKHG §11 Abs2 A
Rechtssatz: Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 EKHG setzt voraus, dass Betriebsunternehmer und Betriebsgehilfen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und dass das Unfallsgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Entscheidungstexte 2 Ob 82/67 Entsc... mehr lesen...