Entscheidungsgründe: I. 1.1. Am 8. November 2003 lenkte der Beschwerdeführer sein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und kollidierte dabei mit einem entgegenkommenden Pkw. Die Untersuchung der ihm in der Folge von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Schwaz abgenommenen Blutprobe ergab einen Alkoholisierungsgrad zum Unfallszeitpunkt von zumindest 1,45‰. 1.2. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10. Dezember 2003 wurde dem B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.1. Am 8. November 2003 lenkte der Beschwerdeführer sein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und kollidierte dabei mit einem entgegenkommenden Pkw. Die Untersuchung der ihm in der Folge von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Schwaz abgenommenen Blutprobe ergab einen Alkoholisierungsgrad zum Unfallszeitpunkt von zumindest 1,45‰. 1.2. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10. Dezember 2003 wurde dem B... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: EMRK 7. ZP Art4FührerscheinG §14, §24StGB §81 Abs1 Z2, §89StVO 1960 §5 Abs1, §5 Abs1a
Leitsatz: Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot durch befristeten
Führerscheinentzug und Verhängung einer Geldstrafe wegen Lenkens
eines PKW samt Verursachung eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem
Zustand sowie Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren w... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: EMRK 7. ZP Art4FührerscheinG §14, §24StGB §81 Abs1 Z2, §89StVO 1960 §5 Abs1, §5 Abs1a
Leitsatz: Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot durch befristeten
Führerscheinentzug und Verhängung einer Geldstrafe wegen Lenkens
eines PKW samt Verursachung eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem
Zustand sowie Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren w... mehr lesen...