Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Am 09.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG 1956 und führte begründend aus, dass im Jahr 2017 zwei gegen ihn als Beschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX am 04.09.2017 und 10.11.2017 eingestellt worden seien. Trotzdem sei er von der Disziplinarkommission über eineinhalb Jahre suspendiert worden, was ihn in eine finanzielle Notlage gebracht habe. Dem ... mehr lesen...