Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31. Juli 1955 geborene Hilfsarbeiter Konrad A des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. April 1977 in Vorchdorf a) durch die gegenüber dem Gendarmeriebeamten Bruno B abgegebene öußerung: 'Dir leg ich eine auf, mit dir werd ich abrechnen', b) durch die gegenüber den Gendarmeriebeamten Bruno B und Franz E abgegebene öußerung: 'Den Posten, das Häusl, zünd... mehr lesen...