Gründe: Mit dem - in bezug auf das Faktum I. im zweiten Rechtszug ergangenen, auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurden Erich A und Karl Heinz B (I.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie B überdies (II.2.a) des 'Vergehens' (richtig: Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und der Vergehen (II.1.) der Körperverletzung nac... mehr lesen...