Gründe: Rechtliche Beurteilung Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard Harald F*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, weil er am 5.April 1986 in Bregenz die Michaela W*** durch Schläge gegen den
Kopf: und in die Nierengegend sowie Würgen am Hals, also mit Gewalt gegen ihre Person widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf ... mehr lesen...