Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ionut I***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I) und des Vergehens der Kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 (zweiter Fall) StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat er (I) „zwischen Februar und 3. April 2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmä... mehr lesen...