Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Günther W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach §§ 156 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 12 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Günther W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach Paragraphen 156, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 12 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Zürich, Hersgiswil/Ni... mehr lesen...