Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerd H***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt. Danach hat er sich in der Zeit vom November 1987 bis zum Jahr 2003 in Wien und an anderen Orten auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er in 21 Ausgaben des von ihm in einer Auflage von jeweils zumindest 5.000 Exemplaren herausgegebenen periodischen Druckwerks „HALT" im U... mehr lesen...