Gründe: Mit dem seit 28. Dezember 1995 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1995, AZ 7 E Hv 419/95, wurde Franz S***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Wegen Nichtentrichtung der Geldstrafe wurde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, diese a... mehr lesen...
Norm: StGB §59 Abs2StGB §60 Abs2
Rechtssatz: Die Frist der Vollstreckbarkeitsverjährung beginnt mit der Rechtskraft des Strafurteils zu laufen; allerdings ist in die laufende Verjährungsfrist (ua) die Probezeit einer bedingten Strafnachsicht nicht einzurechnen. Entscheidungstexte 13 Os 88/94 Entscheidungstext OGH 08.06.1994 13 Os 88/94 ... mehr lesen...