Gründe: Rechtliche Beurteilung Im eingangs bezeichneten (späteren) Verfahren wurde über Andreas D*** mit Urteil vom 16.Jänner 1990 (ON 35) unter Bedacht auf das zuvor angeführte frühere Urteil (vom 7.August 1989) eine Zusatzstrafe verhängt (§§ 31, 40 StGB). Gemeinsam damit wurde der Beschluß verkündet, daß die zu der ihm seinerzeit gewährten bedingten Strafnachsicht bestimmte Probezeit gemäß § 494 a (Abs. 7) StPO auf fünf Jahre verlängert werde, womit das Bez... mehr lesen...