G r ü n d e : Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2006, GZ 122 Hv 29/06p-8, wurde Raffaele S***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Der - unter inhaltlicher Anwendung des § 43a Abs 2 StGB erfolgte Strafausspruch lautet: „7 Monate Freiheitsstrafe, davon 5 (fünf) Monate bedingt, 2 (zwei) Monate unbedingt, die gemäß § 37 Abs 2 (richtig: Abs 1) iVm § 43a Abs 1 (richtig: Ab... mehr lesen...