Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Stefan G***** des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (I 1) sowie mehrerer Verbrechen der vollendeten und der versuchten Schlepperei nach § 104 Abs 1, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 5 FrG und § 15 StGB (II 1) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Stefan G***** de... mehr lesen...