Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Juni 1952 geborene Vertreter Günther A im Punkt I des Urteilsspruchs des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom Oktober bis Dezember 1975 in Gmunden und an anderen Orten vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr setzte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ent... mehr lesen...