Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner I***** der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A), der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (B 1), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B 2) und des Betruges nach § 146 StGB (C) sowie der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (D) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (E) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil ... mehr lesen...