Entscheidungen zu § 303 StGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2001/2/27 1Ob251/00v

Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung S 100.000, weil er in der Zeit vom 1. 8. 1990 bis 14. 8. 1995 mehrmals gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Krankenhaus der Stadt Wien eingewiesen worden sei, ohne dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes (UbG) vorgelegen seien. Teils habe es an den materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung gemangelt, teils sei die Unterbringung nicht hinreichend begründ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.02.2001

RS OGH 2001/2/27 1Ob251/00v

Norm: StGB §99StGB §303StGB §313
Rechtssatz: Der bedingt vorsätzlich die Freiheit entziehende Beamte ist nicht wegen § 303 StGB, sondern nach § 99 StGB in Verbindung mit § 313 StGB zu bestrafen. Entscheidungstexte 1 Ob 251/00v Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 251/00v Veröff: SZ 74/32 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.02.2001

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