Rechtssatz: Die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist nur dann berechtigt, wenn nach den Beschwerdebehauptungen ein die Tatbestandsmerkmale des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG und §§ 67a und 67c AVG umfassender Sachverhalt vorliegt. Voraussetzung für die Rechtswidrigerklärung eines verwaltungsbehördlichen Verhaltens, somit für eine meritorische Entscheidung ist das Vorliegen einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Liegt ein solcher Art qualifiziertes Verh... mehr lesen...