Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang A***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3 StGB (I./) und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien I./ am 8. August 2008 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das Vorliegen eines durch einen Einbru... mehr lesen...