Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Februar 1944 geborene Josef A der Vergehen des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er I./ im März 1979 in Leobersdorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Adolf B durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, an seinem PKW. (Marke BMW 2002) sei bei dem von B (am 16.Februar 1979) verschuldete... mehr lesen...