Norm: StGB §220b
Rechtssatz: Das unbefristete Tätigkeitsverbot nach § 220b Abs 2 StGB stellt eine vorbeugende Maßnahme dar, die zunächst voraussetzt, dass der Angeklagte eine nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB strafbare Handlung zum Nachteil einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine in § 220b Abs 1 StGB genannte Tätigkeit ausgeübt hat (Anlasstat). Besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er bei Ausübung ... mehr lesen...