Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1.) und „des Vergehens" des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB (2.) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen ... mehr lesen...
Gründe: Mit (auch einen Teilfreispruch und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltendem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 2001, GZ 8b EVr 5111/00-151, wurde Ronald H***** der Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt. Mit (auch einen Teilfreispruch und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltendem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 2001, GZ 8b EVr 5111/00-151, wurde... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Dezember 2001, GZ 39 Hv 1080/01z-29, wurde Herbert G***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach §§ 209, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Herbert G***** von Ende Juli bis 1. September 2001 in Kuf... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Juli 2000, GZ 8 b EVr 4784/00-8, wurde Michael W***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt. Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Juli 2000, GZ 8 b EVr 4784/00-8, wurde Michael W***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach P... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er vom 25. bis 28. März 2002 in Italien außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem... mehr lesen...
Norm: StGB §28 Abs1 BbStGB §207StGB §207b
Rechtssatz: § 207b StGB kommt nur bei jugendlichen Personen, die also das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, zum Tragen. Wenn aber unmündige Personen von der Tat betroffen sind, ist nur § 207 StGB anzuwenden. Entscheidungstexte 14 Os 44/04 Entscheidungstext OGH 05.05.2004 14 Os 44/04 11 ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Februar 1996, GZ 8 a Vr 14.898/93-42, wurde Günther L***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt, weil er ab dem Jahre 1989 bis zum 18. Mai 1994 in Wien sowie im Ausland (Ungarn, Tschechien, Slowakei, Italien und Niederlande) als Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres in nicht nähe... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61StGB §207bStGB §209StPO §363a
Rechtssatz: Mit dem am 14. August 2002 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/134, entfiel die Strafbestimmung des § 209 StGB. Der neu eingeführte § 207b StGB pönalisiert unter speziellen Voraussetzungen ua auch, jedoch ohne geschlechtsspezifische Differenzierung, homosexuelle Kontakte mit Jugendlichen und weist zudem deutlich reduzierte Strafdrohungen auf. Nach den Üb... mehr lesen...