Rechtssatz: Akte der Gerichtsbehörden sind der Prüfungskompetenz des UVS entzogen. mehr lesen...
Begründung: I) In der fristgerecht (24.4.1995) eingebrachten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die am 23.3.1995 um 11.50 Uhr an seiner Wohnadresse "ohne taugliche Grundlage" durchgeführte Hausdurchsuchung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, wodurch er in seinem Grundrecht gemäß Art 9 StGG verletzt worden wäre. Das Verfahren würde im Kommissariat 10 zu Kr 375-F/95 geführt, die Hausdurchsuchung stütze sich auf einen mündlich erteilten richterlichen Hausdurchsuchungs... mehr lesen...