Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Mai 1940 geborene Franz K*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 StGB (Pkt 1 des Schuldspruches) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Pkt 2 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 18. Februar 1985 in Partenen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung seinen Dienstgebern ... mehr lesen...