Norm: AußStrG §9 B1StGB §196 Abs2
Rechtssatz: Im Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, in dem über den Verfolgungsantrag der Behörde nach § 196 Abs 2 StGB (Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen) befunden wird, steht dem strafgerichtlich zu Verfolgenden keine Parteistellung zu. Entscheidungstexte 1 Ob 786/83 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 786/83 JBl 198... mehr lesen...