Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zur Tatzeit noch siebzehnjährige, zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Helmut A der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs. 3 (§ 81 Z. 1) StGB, des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und der Entziehung eines Minderjährigen aus der Mach... mehr lesen...