Begründung: Die Klägerin ist die gesetzliche Interessenvertretung der in Oberösterreich tätigen Ärzte. Die Beklagte betreibt in W***** ein Institut für Geist- und Naturheilung, in dessen Rahmen sie insbesondere sogenannte Aurainterpretationen durchführt. Dazu verwendet sie eine Einhandrute, bestehend aus einem Metallgriff und einem Pendel. Personen, die zu ihr kommen, teilt sie mit, dass es sich dabei um keine medizinische Behandlung handle und sie keine Diagnosen und Therapien im... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrung der Interessen der steirischen Ärzteschaft berufen. Der Beklagte war im Zeitpunkt der beanstandeten Untersuchung Konzessionsinhaber einer Apotheke in Graz. In dort aufliegenden Informationsblättern bot er unter anderem die Messung von Blutdruck, Blutzucker, Cholesterin und Triglyceriden an und führte diese Untersuchungen mit einem vom Pharmaunternehmen Roche zur Verfügung gestellten Messger... mehr lesen...