Gründe: Christian E***** wurde der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (B) sowie des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (C) schuldig erkannt. Christian E***** wurde der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (A) und der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (B) sowie des Ve... mehr lesen...
Gründe: A. Mit den (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteilen (a) vom 6.August 1987 und (b) vom 18. August 1987 wurden Rudolf H***, Stefanie B*** und Richard L*** des - vom Erstgenannten zum Teil als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB sowie von beiden Letztgenannten als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB - begangenen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben in Wien und Vösendorf (b) Rudolf H... mehr lesen...
Norm: StGB §153StGB §153a
Rechtssatz: Die Annahme und das Einbehalten von Zuwendungen Dritter durch den Machthaber ist nur dann nicht als Untreue (§ 153 StGB) zu beurteilen, wenn diese - sei es ohne erweisbaren Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft oder sei es ohne vorangegangene (ausdrücklich oder konkludente) Vereinbarung erst nachträglich gewährte - Zuwendung keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber zu entfalten vermochte, das G... mehr lesen...