Norm: StGB §107b
Rechtssatz: Bei der als Dauerdelikt mit tatbestandlicher Handlungseinheit konzipierten Bestimmung des § 107b StGB wird durch die ? ohne größere zeitliche Unterbrechung ? fortgesetzten tatbestandlichen Vorgangsweisen im Sinn des § 107b Abs 2 StGB lediglich eine strafbare Handlung verwirklicht (Zusammenfassung mehrerer Taten ähnlich dem § 29 StGB). Dies gilt auch bei Tathandlungen gegenüber einem zunächst unmündigen Opfer, welche... mehr lesen...
Norm: StGB §107b
Rechtssatz: Anknüpfungsdelikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 107b Abs 5 StGB umfasst sind, werden ihrerseits grundsätzlich vom jeweiligen Tatbestand des § 107b StGB verdrängt (Spezialität), es sei denn, der Täter setzt ? neben den von § 107b StGB umfassten ? weitere Taten, die zwar einem der in § 107b Abs 2 zweiter Fall StGB bezeichneten Anknüpfungstatbestände zu unterstellen sind, handelt dabei aber nicht mit ... mehr lesen...