Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner K***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Klagenfurt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruht, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 1. am 2. Oktober 2008 den Taxilenker Michael S***** durch Drohung mit dem Tod, nämlich die mit e... mehr lesen...